Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Kurzentrum Lüneburg Kurmittelgesellschaft mbH für Besucher der Einrichtungen (Bäder und Sauna)
Stand: Mai 2024
§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH (nachfolgend „das SaLü“) und seinen Gästen der Einrichtungen Salztherme, Saunawelt, Sportbad und Freibad Hagen („Gast“) gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).
§ 2 Rechtsgrundlage eines Eintritts in die Einrichtungen
Die Nutzung einer Einrichtung des SaLü erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags zwischen SaLü und Gast, der die Gewährung einer Zutrittsberechtigung gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zum Gegenstand hat („Besucher-Vertrag“). Der Vertrag wird näher ausgestaltet durch diese AGB und den Tarif, den der Gast bei Abschluss des Vertrags mit dem SaLü vereinbart. Die Tarife sind näher ausgestaltet in der Preisliste, die an der Kasse aushängt.
Der Gast erhält zum Nachweis seiner Eintrittsberechtigung einen Kassenbon. Der Kassenbon ist vom Gast bis zum Verlassen der Einrichtung aufzubewahren, da bei Verlust des an den Gast ausgehändigten Chip-Armbands dessen Nummer ermittelt werden kann (siehe auch § 5).
Die Nutzungszeit ist abhängig vom vereinbarten Tarif. Die Nutzungszeit beinhaltet generell das Aus- und Ankleiden sowie die Körperreinigung. Der Gast ist verpflichtet, die Schwimmbereiche und die Saunawelt spätestens 15 Minuten vor Ablauf der Öffnungszeit der Einrichtung zu verlassen. Mit Ablauf der Öffnungszeit hat er die Einrichtung und das Gebäude zu verlassen.
Bei Überschreitung der Nutzungszeit ist der Gast zur Nachzahlung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste laut Aushang an der Kasse verpflichtet.
Hat der Gast die Einrichtung betreten und verlässt er sie vor Ablauf der Nutzungszeit, besteht kein Anspruch auf Wiederzutritt oder anteilige Erstattung des Eintrittsgeldes.
§ 3 Diskriminierungsfreiheit des Angebots
Der Eintritt wird im Rahmen der jeweiligen maximalen Besucherkapazität ohne Anschauung von ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität gewährt.
Schwimm- und Badebecken dürfen nur bekleidet mit Badehose oder -anzug (Männer) bzw. Badeanzug oder Bikini (Frauen) genutzt werden. Schwitzbereiche in Saunen dürfen nur textilfrei genutzt werden.
Bei den Angeboten „Frauenschwimmen“ und „Damensauna“ kann nicht generell gewährleistet werden, dass ausschließlich weibliches Personal tätig ist.
§ 4 Beschränkungen des Eintrittsrechts
Soweit das Badpersonal bei objektiver Betrachtung eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung befürchten darf, wird der Eintritt Personen versagt, die
an ansteckenden Krankheiten leiden, bei denen die Gefahr der Infektion von anderen Menschen besteht;
offene, nicht nur geringfügige Hautwunden haben;
unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen.;
keine geeignete Badekleidung mit sich führen.
Babys im Alter unter 4 Monaten erhalten keinen Eintritt in die Saunawelt.
Der Eintritt und Aufenthalt ist nur in Begleitung einer volljährigen Betreuungsperson gestattet
in Schwimmbadbereichen Kindern bis zu ihrem 8. Geburtstag, in der Saunawelt bis zu ihrem 17. Geburtstag,
Personen mit Neigungen zu Krampf-, Ohnmacht- oder Epilepsieanfällen,
Herz- und Kreislaufkranken sowie
Menschen mit geistiger Behinderung.
Menschen mit einer Sehbehinderung (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis)
Die Begleitperson hat für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen; die allgemeine Aufsichtspflicht geht nicht auf das SaLü und dessen Personal über. Im Fall einer Behinderung mit dem Merkzeichen B oder H im Schwerbehindertenausweis, gewähren wir den Begleitpersonen freien Eintritt.
§ 5 Regelungen zum Chip-Armband
Der Gast erhält bei Eintritt in die Salztherme oder die Saunawelt ein Chip-Armband. Dabei handelt es sich um ein Armband, an dem sich ein Funk-Chip befindet, der dazu dient:
den oder die Zutrittsberechtigung(en) im vereinbarten Tarif zu speichern;
die genauen Zeiten des Betretens und des Verlassens der Einrichtung zu erfassen;
Garderobenschränke zu öffnen und zu verschließen;
innerhalb der Einrichtungen Dienstleistungen, z.B. Massagen, Wellness-Behandlungen, Solarium-Nutzung, sowie gastronomische Waren zu bezahlen.
Das Chip-Armband ist innerhalb der Einrichtungen des SaLü so wertvoll wie Bargeld, weshalb es zum Schutz vor Diebstahl und Missbrauch optimaler Weise immer am Körper getragen wird.
Bei Verlust eines Chip-Armbands gilt generell:
Der Gast ist verpflichtet, unverzüglich die Rezeption/ Kasse zu informieren, damit Vorsorgemaßnahmen gegen einen Missbrauch des verlorenen Chip-Armbands ergriffen werden können. Dazu sind anzugeben
die Nummer des benutzten Garderobenschranks und Wertfachs
die Nummer des Chip-Armbands, alternativ die Vorlegung des Kassenbons;
Der Gast ist verpflichtet, dem SaLü die Auslagen für Ersatzbeschaffung des Chip-Armbands in Höhe von pauschal € 10,00 zu erstatten. Der Betrag ist zur sofortigen Zahlung fällig. Das SaLü erstattet die Pauschale, wenn das verlorene Chip-Armband später aufgefunden wird und der Gast seine Kontaktdaten in dem Formular „Schlüssel-Verlust“ mitgeteilt hat.
Dem Gast ist stets der Nachweis gestattet, dass durch den Verlust eines Chip-Armbands ein Schaden gar nicht oder in geringerer Höhe, als vom SaLü geltend gemacht, entstanden ist.
Ergänzende Regelungen für Chip-Armband ohne Vorauszahlung
Zum Bezahlen wird bei Entgegennahme einer Dienstleistung oder Ware deren Wert auf dem Chip erfasst. Der Gast ist bei Verlassen der Einrichtung verpflichtet, den auf dem Chip erfassten Gesamtwert zu bezahlen.
Bei Verlust des Chip-Armbandes gilt:
Ist die Nummer des Chip-Armbands bekannt, ist der Gast verpflichtet, den vom Kassensystem bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung erfassten Gesamtwert aller mit dem Chip entgegengenommenen Dienstleistungen und Waren zu bezahlen. Diese Regelung gilt auch, wenn das elektronische Kassen-System vorübergehend oder dauerhaft ausfällt, nachdem der Gast die Einrichtung bereits betreten hat.
Ist die Nummer des Chip-Armbands dem Gast nicht bekannt und kann er auch den Kassenbon nicht vorlegen, ist der Gast verpflichtet, dem SaLü Name, Anschrift und die in entgegengenommenen Dienstleistungen und Waren zu benennen, damit das SaLü dem Gast die in Anspruch genommenen Leistungen in Rechnung stellen kann.
Ergänzende Regelungen für Chip-Armband mit Vorauszahlung
(„Mehrfach-Chip-Armband“)
Der Gast erhält ein Chip-Armband zur wiederholten Nutzung,
wenn er ein bestimmtes Geldguthaben im Vorwege bezahlt und auf den Chip aufladen lässt; die möglichen Aufladebeträge werden an der Kasse ausgewiesen, oder
wenn er eine bestimmte Zahl von Eintritten in das SaLü im Vorwege bezahlt und die Zutrittsberechtigungen auf den Chip aufgeladen werden.
Zum Bezahlen wird
im Fall des Abs. 6 Nr. 1 bei Entgegennahme einer Dienstleistung oder Ware deren Wert von dem auf dem Chip erfassten Geldguthaben abgezogen; die Möglichkeit zum Bezahlen besteht allerdings nicht, wenn das elektronische Kassen-System ausfällt.
im Fall des Abs. 6 Nr. 2 bei Eintritt in das SaLü eine Eintrittsberechtigung vom Chip-Armbang abgebucht.
Für Mehrfach-Chip-Armbänder und Geldwertkarten wird pro Chip-Armband eine Pfandgebühr in Höhe von 10,00 Euro vereinbart.
Bei Verlust des Mehrfach-Chip-Armbandes ist der Gast verpflichtet, seine Identität nachzuweisen. Ihm wird dann das vom Kassensystem zum Zeitpunkt der Verlustmeldung erfasste Rest-Guthaben an Geld bzw. Eintrittsberechtigungen auf ein neues Chip-Armband übertragen.
§ 6 Hausrecht
Das Personal oder Beauftragte der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH üben das Hausrecht aus. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
In besonderen Betriebsteilen, wie z.B. Solarien, Gastronomie, Fitnessräumen, Schwimm- und Badebecken und deren besonderen Einrichtungen wie z.B. Wasserrutschen, Massagedüsen, Strömungskanäle, Gegenstromschwimmanlagen, Sprunganlagen gelten ergänzend zu diesen AGB die dort aushängenden Bestimmungen.
Bei Gruppen jeder Art, z.B. Schulklassen, Kindergarten- und Jugendgruppen ist die aufsichtführende Begleitperson verantwortlich für die Einhaltung der AGB sowie ergänzender Haus- und Badeordnungsregeln.
§ 7 Generelle Regeln der Nutzung
Die Gäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind ausnahmslos verboten.
Vor Betreten der Badebereiche muss eine gründliche Körperreinigung erfolgen. In der Einrichtung sind Rasieren, Epilieren, Nägel schneiden, Haare schneiden, Haare färben, Hautpeelings u.ä. nicht erlaubt.
Barfußbereiche dürfen nicht betreten bzw. befahren werden mit
Straßenschuhen
mitgebrachten Kinderwagen
mitgebrachten Rollstühlen.
Jeder Gast muss das in Bädern bestehende erhöhte Unfallrisiko beachten, dass z.B. durch nasse oder seifige Bodenflächen entsteht. Deshalb ist besondere Vorsicht geboten. Die Verwendung von rutschfesten Badeschuhen wird dringend empfohlen.
Glasbehältnisse dürfen in die Einrichtungen nicht mitgebracht werden.
Alkoholische Getränke dürfen in die Einrichtungen nicht mitgebracht werden.
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen der Gastronomie sowie im Freibad Hagen auf den Wiesenflächen erlaubt. Es ist aus Hygiene- und Sicherheitsgründen nicht gestattet, Speisen und Getränke in die übrigen Bereiche der Einrichtungen Salztherme Lüneburg mitzunehmen, insbesondere nicht in die Beckenbereiche.
Rauchen ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen erlaubt.
Der Konsum von Cannabis und illegalen Rauschmitteln ist auf dem Betriebsgelände des Bades zu jeder Zeit untersagt (§2 CanG).
Liegen dürfen nicht reserviert werden. Das Personal darf reservierte Liegen abräumen, wenn diese über einen längeren Zeitraum ohne Belegung reserviert sind.
Den Gästen ist es nicht erlaubt, Geräte zu benutzen, die Geräusche von sich geben, (z.B. Musikinstrumente, Ton- und Bildwiedergabegeräte, Mobiltelefone), wenn es durch ihre Benutzung nach Ansicht des Aufsichtspersonals zu Belästigungen anderer Gäste kommt.
In den Einrichtungen dürfen Personen nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung erkennbar fotografiert, gefilmt, interviewt oder anders auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden. Diese Aufnahmen dürfen nur von Angestellten des Bereichs Marketing der Kurzentrum Lüneburg Kurmittel GmbH oder in deren Anwesenheit gemacht werden oder von beauftragten Unternehmen und Einzelpersonen (z.B. Fotografen). Bei der Anfertigung von Foto- und Videomaterial für Werbezwecke wird darauf geachtet, dass die Personen, die ggfs. abgebildet sind und keine ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, nicht erkennbar sind. Die Verwendung von Digitalkameras ist anderen Personen ausnahmslos verboten. Die Verwendung von Smartphones ist verboten, es sei denn der Gast klebt die Kameralinsen des Smartphones, mit einem vom SaLü unentgeltlich zur Verfügung gestellten Aufkleber, ab. Dem SaLü ist der Ausspruch von weitergehenden Verboten vorbehalten.
Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben; sie werden dort den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt.
Die Einrichtungen sind vom Gast schonend zu behandeln.
§ 8 Regelungen zu Garderobenschränken und Wertfächern
Garderobenschränke und Wertfächer stehen dem Gast nur während der Nutzungszeit zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Die Garderobenschränke sind zur Sicherung der abgelegten Sachen durch die Gäste zu verschließen. Die Schlüssel bzw. das Chip-Armband sind am Körper zu tragen. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und gegebenenfalls geräumt. Der Inhalt wird wie eine Fundsache behandelt.
Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Gastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel bzw. das Chip-Armband sorgfältig aufzubewahren.
§ 9 Beschränkungen der Nutzung des Saunabereichs
Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Gäste. Für die Benutzung der Saunen sind die Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundes e.V. zu beachten, die im Saunabereich aushängen.
Babys und Kleinkinder im Alter vom 4. Lebensmonat bis zum 3. Lebensjahr dürfen nur in die Saunaräume mit einer Temperatur von bis zu 75° C mitgenommen werden (zurzeit das Dampfbad, die Salzsauna sowie die Farblichtsauna in der „Kleinen Sauna“) und auch dies nur, wenn die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung U 4 durch einen Arzt dem Saunapersonal nachgewiesen werden kann.
Personen mit gesundheitlichen Problemen sind verpflichtet, vorher mit einem Arzt zu klären, ob für sie beim Saunieren besondere Risiken bestehen.
Die Benutzung der Schwitzräume ist nur textilfrei gestattet.
Geräte, mit denen fotografiert oder gefilmt werden kann, dürfen in textilfreie Bereiche nicht mitgenommen werden.
Badeschuhe werden aus Sicherheitsgründen vor den Schwitzräumen abgestellt. Außer Liegetuch oder Sitzunterlage darf in die Schwitzräume nichts mitgenommen werden.
Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken dürfen nur mit einem ausreichend großen Liegetuch benutzt werden, das der Körpergröße entspricht. Der Kontakt von Schweiß mit Holzteilen ist zu vermeiden.
In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik, Naturstein oder Kunststoff sollen aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/ Sitztücher benutzt werden. Sitzflächen sind nach ihrer Nutzung mit den vorhandenen Wasserschläuchen abzuspritzen.
Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen ab- oder zugedeckt werden.
In den Schwitzräumen sind Schweißschaben, Bürsten oder Kratzen nicht erlaubt. Bei entsprechender Beschilderung sind Gespräche in einzelnen Schwitzräumen gänzlich untersagt; störend laute Gespräche sind stets untersagt.
Saunaaufgüsse werden ausschließlich vom Personal durchgeführt. Es ist aus feuerpolizeilichen Gründen strengstens untersagt, eigene Aufguss-Essenzen mitzubringen oder zu verwenden. Kinder im Alter unter 3 Jahren dürfen nicht an Saunaaufgüssen mit ätherischen Ölen teilnehmen.
Während des Saunaaufenthaltes empfiehlt sich keine sportliche Betätigung.
Nach dem Aufenthalt in Schwitzräumen ist vor der Benutzung des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken der Schweiß abzuduschen.
In Ruheräumen sollen sich die Gäste rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen Ruheräumen sind Geräusche zu unterlassen.
Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
§ 10 Regeln der Nutzung der Beckenbereiche
Schwimm- und Badebecken des SaLü dienen der Gesundheitsförderung, dem Bewegungstraining und der Erholung der Gäste. Unterschiedliche Gegebenheiten (z.B. Badewassertemperatur, Beckengestaltung, Wassertiefe) bestimmen die Art der Nutzung.
Das Schwimm- und Badebeckenwasser darf nicht verunreinigt werden. Schwimm- und Badebecken dürfen nur nach vorheriger gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
Schwimm- und Badebecken dürfen nur in Badehose oder -anzug (Männer) bzw. Badeanzug oder Bikini (Frauen) genutzt werden. Babys sind Schwimmwindeln anzulegen.
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten, Schwimmhilfen, Schwimmflossen und Schwimmpaddles ist nur mit Erlaubnis des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Schnorcheln ist generell nicht gestattet.
Seitliches Einspringen sowie das Hineinstoßen und Hineinwerfen anderer Gäste in die Schwimm- und Badebecken sind verboten.
Das Springen von der Sprunganlage ist nur nach Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet und geschieht auf eigene Gefahr. Den Absprungbereich darf jeweils nur eine Person betreten. Vor dem Absprung ist von der springenden Person sicher zu stellen, dass die Wasserfläche im Landebereich frei ist. Der Aufenthalt im Landebereich der Sprunganlage ist nach Freigabe der Sprunganlage nicht gestattet.
Die Rutschen dürfen nur entsprechend der ausgehängten Beschilderung benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
Brillen sind vor dem Rutschen abzulegen.
§ 11 Kündigung und Rücktritt vom Besucher-Vertrag
Das SaLü darf den Besucher-Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Es hat vorher eine Abmahnung auszusprechen, die entbehrlich ist, wenn dem SaLü ein weiteres Festhalten an dem Vertrag schlechthin unzumutbar ist. Als wichtige Gründe werden insbesondere strafbares oder ordnungswidriges Verhalten sowie schuldhafte Verstöße gegen die Haus- und Badeordnung vereinbart. Das Eintrittsgeld wird in diesen Fällen nicht erstattet. Neben einer Kündigung kann ein Hausverbot durch die Geschäftsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
Das SaLü hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Besucher-Vertrag fälschlicherweise mit einem Gast abgeschlossen wurde, mit dem er gemäß den §§ 3 und 4 dieser AGB nicht hätte abgeschlossen werden dürfen. In diesen Fällen wird das Eintrittsgeld zurückerstattet, es sei denn, der Zutritt wurde infolge der dem Gast zurechenbaren Vorspiegelung falscher Tatsachen über Umstände gewährt, die für die Entscheidung zur Zutrittsgewährung erheblich waren.
Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder von Teilen (z.B. einzelne Becken) aus sachlich begründetem Anlass bis hin zur Schließung einschränken. Soweit das SaLü kein Verschulden für die Einschränkung trifft, wird das Eintrittsgeld nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. Soweit das SaLü ein Verschulden trifft, die Einschränkung die Nutzungsmöglichkeit für den Gast bei objektiver Betrachtung aber nur unerheblich einschränkt, wird das Eintrittsgeld ebenfalls nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. In allen anderen Fällen erhält der Gast als Kompensation einen freien Eintritt in dem Tarif, mit dem er die Einrichtung betreten hat.
§ 12 Haftung und Haftungsausschlüsse
In jeder Hinsicht unberührt bleibt die Haftung der Kurzentrum Lüneburg Kurmittelgesellschaft mbH – gleich ob auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage –
für vorsätzliches, arglistiges und grob fahrlässiges Verhalten,
im Fall von Schäden aus der – auch leicht fahrlässigen – Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
im Fall einer Haftung aus Gefährdungshaftung,
bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft sowie
bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht;
Im Übrigen wird jede Haftung ausgeschlossen.
Die vorstehend genannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für die Organe und Mitarbeiter der Kurzentrum Lüneburg Kurmittelgesellschaft mbH.
Die Beweislast nach den gesetzlichen Vorschriften wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt.
§ 13 Eigentumsverlust bei Zurücklassen von Sachen
Die nach einem Besuch zurückgelassenen Sachen gehen in das Eigentum des SaLü über, wenn sie nicht innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch das SaLü abgeholt werden und das SaLü in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hinweist.
Begehrt ein Besucher die Rückgabe einer Sache, die nach Abs. 1 in das Eigentum des SaLü übergegangen und noch in dessen Besitz befindlich ist, wird das SaLü das Eigentum rückübertragen.